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Haftungsausschluss

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Abnahme der Leistung anzuzeigen.

(2) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Für sonstige Schäden haftet der Dienstleister nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für untypische Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(4) Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf nicht erkennbaren Vorschäden, mangelhafter Bausubstanz, fehlerhafter Verlegung oder Materialermüdung am Eigentum des Kunden beruhen (z. B. bereits rissige, lose oder poröse Fugen, mangelhafte Imprägnierungen, lockere Gehwegplatten, morsche Holzkonstruktionen oder vorgeschädigte Pflanzen/Bäume). Das Risiko für Beschädigungen, die trotz vorschriftsmäßiger und fachgerechter Anwendung der Arbeitsgeräte (z. B. Hochdruckreiniger, Fräsen oder Schneidgeräte) aufgrund solcher verdeckten Mängel entstehen, trägt der Kunde.

(5) Da die Arbeiten auf die Bereitstellung von Strom und Wasser durch den Kunden angewiesen sind, haftet der Dienstleister nicht für Leistungsausfälle, Verzögerungen oder Schäden, die durch eine unzureichende, schwankende oder unterbrochene Versorgung seitens des Kunden entstehen.

(6) Bei Verzögerungen, Unterbrechungen oder Absagen von Arbeiten, die durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (wie Starkregen, Sturm, Frost, Hitze) oder sonstige Fälle höherer Gewalt bedingt sind, trifft den Dienstleister keine Haftung. Bereits erbrachte Teilleistungen werden abgerechnet; die verbleibenden Arbeiten werden an einem einvernehmlichen Ausweichtermin fortgesetzt.

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